Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines / Geltung

  1. 1.1Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferung und Leistung aus Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsvertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Allgemeine AGBs von Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. 1.2Die AIDA ORGA Dortmund GmbH (nachfolgend ADO genannt) tätigt Geschäfte ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des BGB.

2. Auftragserteilung und Preise

  1. 2.1Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt ist oder wir mit der Lieferung beginnen.
  2. 2.2Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko.
  3. 2.3Änderungen von Modellen, Konstruktionen und/oder der Ausstattung bleiben vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbaren Änderungen erfährt.
  4. 2.4Unsere Angebote haben 6 Wochen Gültigkeit. Gehen Bestellungen später ein, kann ADO diese als neues Angebot des Kunden betrachten.
  5. 2.5Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. An diese Preise halten wir uns 6 Wochen lang gebunden. Soll die Lieferung mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, sind wir berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise zu berechnen.
  6. 2.6Unsere Preise verstehen sich unverpackt zzgl. Fracht, Porto, Versicherungskosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
  7. 2.7Der Mindestbestellwert beträgt 65,00 €.
  8. 2.8Die Berechnung von Montage und Servicedienstleistungen erfolgen nach Aufwand gem. der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Preisliste.
  9. 2.9Ein nutzbares Verkabelungs-/Leitungssystem ist nach unseren Vorgaben grundsätzlich vom Kunden zu stellen.
  10. 2.10Bei unentgeltlich bereitgestellten Leistungen ist ADO jederzeit berechtigt, die AGB zu ändern, aufzuheben oder durch andere AGB zu ersetzen sowie neue Leistungen unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen.
  11. 2.11Sofern eine Pflichtenhefterstellung gewünscht ist, ist die Erstellung immer kostenpflichtig und separat von den allgemeinen Projektkosten zu vergüten.

3. Lieferung/Lieferzeit

  1. 3.1Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
  2. 3.2Eine etwaige vereinbarte Lieferzeit beginnt erst mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlicher Unterlagen und Informationen. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf dem Kunden unsere Leistungsbereitschaft mitgeteilt wurde.
  3. 3.3Überschreiten wir einen zugesagten Liefertermin und ist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges, Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 2 Wochen mit Ablehnungsandrohung weitergehende Rechte geltend machen. In diesem Fall ist ein Schadenersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
  4. 3.4Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.
  5. 3.5Verlangt der Kunde vor Auslieferung eine andere Ausführung und stimmen wir dem Ansinnen zu, wird der Lauf der Lieferfrist unterbrochen, die Lieferfrist beginnt erneut.

4. Termine, Terminabsagen und Ausfallzahlungen

  1. Termine gelten als vereinbart nach persönlicher, schriftlicher oder telefonischer Bestätigung. Eine Absage 2 Werktage oder länger vor dem geplanten Termin bleibt für den Kunden kostenfrei. Eine Terminabsage kürzer als 2 Werktage vor dem geplanten Termin berechtigt ADO zur Berechnung der entgangenen Leistungen (§615 BGB). ADO ist nicht zur Nachleistung verpflichtet. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Absage ist die schriftliche Bestätigung durch ADO.

5. Gefahrtragung

  1. Versenden wir auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des Untergangs der Ware geht bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, beginnt der Annahmeverzug des Kunden mit dem Eingang der schriftlichen Anzeige unserer Versandbereitschaft bei dem Kunden. In diesem Fall der Verzögerung des Versandes geht das Risiko der Beschädigung oder des Untergangs der Kaufsache mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dies gilt auch im Falle des Annahmeverzuges. Die Wahl eines etwaigen Versandweges bleibt uns vorbehalten.

6. Zahlungsbedingungen

  1. 6.1Unsere Rechnungen sind sofort, spätestens innerhalb von 14 Tagen rein netto – ohne Skonto – zahlbar.
  2. 6.230 % des Auftragswertes werden bei Auftragserteilung, 60 % bei Lieferung oder nach Wahl der ADO bei Anzeige der Versandbereitschaft und 10 % bei Inbetriebnahme in Rechnung gestellt und sind entsprechend zu zahlen.
  3. 6.3Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden.
  4. 6.4Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.
  5. 6.5Unbeschadet einer Bestimmung des Kunden obliegt uns allein die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.
  6. 6.6Sofern im Auftrag nicht anders angegeben erfolgt die Berechnung von K-/U-/App-Serviceverträgen unmittelbar nach Lieferung der Softwarelizenzen. A-Verträge werden nach Lieferung der Hardware, HF-Verträge unmittelbar ab Inbetriebnahme der Komponenten berechnet.
  7. 6.7Die Berechnung der AIDA mobile App-Nutzung erfolgt ab Zusendung der App-Zugangsdaten an den Kunden durch ADO.
  8. 6.8Die Berechnung von erbrachten Dienstleistungen (einschließlich von im Grundauftrag enthaltenen Dienstleistungen) erfolgt entweder unmittelbar nach der Erbringung oder monatlich gesammelt, nach unserer Wahl. Im Falle der monatlichen Abrechnung werden die erbrachten Dienstleistungen am Ende eines jeden Monats zusammengefasst und dem Kunden in Rechnung gestellt.

7. Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der ADO in Durchführung sämtlicher Verträge eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend der §377 ff. HGB.

8. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt so lange unser Eigentum, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bezahlt hat. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden sind wir sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls darüber zu unterrichten. Dem Vollstreckungsgläubiger ist eine eidesstattliche Versicherung darüber zu erteilen, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder veräußern noch belasten, solange der Eigentumsvorbehalt gilt. Etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sind ADO mit Angabe von Name, Adresse des Dritten unverzüglich anzuzeigen.

9. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt

  1. 9.1Kommen wir mit der Überlassung eines Gegenstandes oder der Erbringung anderer Leistungen in Verzug und trifft uns bzgl. des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, sind wir dem Kunden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
  2. 9.2Bei Nichtlieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen bestimmen sich unser Rücktrittsrecht und das Rücktrittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  3. 9.3Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

10. Gewährleistung

  1. 10.1Bei Neuware leisten wir 1 Jahr und bei gebrauchter Ware 6 Monate Gewähr ab Gefahrübergang.
  2. 10.2Unternehmer müssen die gelieferte Ware und Leistungen unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
  3. 10.3Im Falle der Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Ware erfolgt Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nacherfüllung nach unserer Wahl. Im Gewährleistungsfall entscheiden wir, ob der Kunde uns die Liefergegenstände zusenden soll, oder die Nacherfüllung beim Kunden selbst erfolgt.
  4. 10.4Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel oder die Störung durch Abnutzung und/oder Verschleiß eintritt. Ferner ist eine Mangelgewährleistung ausgeschlossen, wenn der Fehler durch unsachgemäße Verwendung, eigenmächtige Änderung (z.B. Uminstallation an einen anderen Ort), oder ähnliche Umstände, die in der Sphäre des Kunden liegt, entstehen. Dasselbe gilt, sofern das System nicht durch entsprechend geschulte qualifizierte Spezialisten montiert und in Betrieb genommen wurde.
  5. 10.5Die Gewährleistung entfällt auch hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von uns nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind, oder dass der Vertragsgegenstand vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurde, es sei denn der Kunde weist nach, dass solche Änderungen mit Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich sind.
  6. 10.6Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Kunde, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der Untersuchung.

11. Haftung

  1. 11.1Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt, auch für leichte Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen. Darüber hinaus haften wir nur in folgendem Umfang: Der Kunde hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die 2 Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.
  2. 11.2Schadenersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadenersatz ist, sofern nichts anderes geregelt ist, auf 1.000.000,00 € je Schadenereignis bei Sachschäden begrenzt.
  3. 11.3Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  4. 11.4Der Kunde hat sich Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistung (z. B. unzureichende Fehlermeldung, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder unserer Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen, das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen und zu dokumentieren.

12. Softwarelizenz

  1. 12.1ADO gewährt dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland. Der Umfang des Nutzungsrechts ergibt sich aus den vertraglichen Bestimmungen. Will der Kunde die Software intensiver nutzen, so sind zusätzliche Lizenzen zu erwerben. Der Kunde ist befugt, die Software auf andere Computer in seiner Firma zu übertragen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Software immer nur auf der vereinbarten Anzahl der Computer und in dem vereinbarten Umfang genutzt wird.
  2. 12.2Der Kunde kann eine Sicherungskopie anfertigen, welche mit unserem Urheberrecht zu kennzeichnen ist. Eine weitere Vervielfältigung der Software oder der beigefügten Dokumentation ist untersagt, hiervon sind die gesetzlichen Ausnahmefälle nicht betroffen. Weder Software noch Dokumentation dürfen Dritten zugänglich gemacht werden.
  3. 12.3Der Käufer ist zur Änderung, Erweiterung und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Käufer selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er dem Verkäufer mindestens zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen.
  4. 12.4Der Käufer ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn der Verkäufer nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hardund Software herzustellen.

13. Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. 13.1Der Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. 12.2Der Kunde ist nur berechtigt, Leistungen oder Zahlungen zurückzubehalten, sofern diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Zurückbehaltungsrechte unter Berufung auf ein anderes Vertragsverhältnis sind ausgeschlossen.

14. Schlussbestimmungen/Allgemeines

  1. 14.1Sind eine oder mehrere Regelungen unwirksam oder enthalten Lücken, bleiben die übrigen Bedingungen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am ehesten entsprechen.
  2. 14.2Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich in einer Zusatzvereinbarung festgehalten werden, die auf die geänderten Bedingungen Bezug nimmt. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  3. 14.3Erfüllungsort für alle Verpflichtungen zu diesem Vertrag ist Dortmund.
  4. 14.4Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden.
  5. 14.5Für alle Vertragsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausgeschlossen.
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